Pflege zuhause und Steuererklärung: Welche Kosten Sie absetzen können
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Wer zuhause pflegt oder Pflege organisiert, kann in der Steuererklärung oft mehr angeben, als viele denken. Das gilt besonders dann, wenn ein Angehöriger unentgeltlich gepflegt wird, ein ambulanter Pflegedienst unterstützt oder eigene Kosten für Pflege und Betreuung entstanden sind. Entscheidend ist dabei nicht nur, welche Kosten angefallen sind, sondern vor allem, wo sie in der Steuererklärung eingetragen werden. Genau hier entstehen häufig Unsicherheiten. Denn Pflegekosten können je nach Art der Unterstützung unterschiedlich behandelt werden: als Pflege-Pauschbetrag, als außergewöhnliche Belastung oder als haushaltsnahe Dienstleistung.
Dieser Überblick zeigt Schritt für Schritt, was Sie wo eintragen, welche Voraussetzungen gelten und welche Unterlagen Sie bereithalten sollten.
Schritt 1: Prüfen, welche Art von Pflegekosten bei Ihnen vorliegt
Bevor Sie etwas eintragen, sollten Sie unterscheiden, um welche Art von steuerlicher Entlastung es überhaupt geht. Bei Pflege zuhause sind meist drei Fälle relevant:
1. Pflege-Pauschbetrag
Dieser kommt infrage, wenn Sie einen Angehörigen oder eine nahestehende Person persönlich, unentgeltlich und im häuslichen Umfeld pflegen.
2. Außergewöhnliche Belastungen
Hierunter fallen selbst getragene Kosten, zum Beispiel für:
- Pflegeleistungen
- Krankheitskosten
- medizinische Hilfsmittel
- Heimkosten
- pflegebedingte Umbauten
3. Haushaltsnahe Dienstleistungen
Dazu zählen bezahlte Leistungen im Haushalt, zum Beispiel:
- ambulanter Pflegedienst
- Haushaltshilfe
- Alltagsbetreuung
- bestimmte Unterstützungsleistungen zuhause
Erst wenn klar ist, welcher Fall auf Sie zutrifft, können Sie die Kosten richtig eintragen.
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Schritt 2: Pflege-Pauschbetrag eintragen
Wenn Sie einen Angehörigen unentgeltlich pflegen, ist der Pflege-Pauschbetrag oft der einfachste Weg.
Voraussetzung
Der oder die Gepflegte muss mindestens Pflegegrad 2 haben oder als hilflos anerkannt sein.
So hoch ist der Betrag
- Pflegegrad 2: 600 Euro
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro
Wo wird das eingetragen?
Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen eingetragen. Relevant sind dabei die Zeilen 11 bis 16.
Diese Angaben werden dort abgefragt:
Sie müssen in der Regel angeben, ob Sie selbst oder gemeinsam mit einer anderen Person gepflegt haben:
- wie viele weitere Pflegepersonen beteiligt waren
- Name und Anschrift der gepflegten Person
- Ihr Verhältnis zu dieser Person
- die Steuer-ID der gepflegten Person
- den Pflegegrad oder ein Merkzeichen wie H
Wenn mehrere Personen pflegen, wird der Pauschbetrag aufgeteilt. Wenn Sie hingegen mehrere Personen pflegen, kann der Pauschbetrag auch mehrfach geltend gemacht werden.
Eine gute Dokumentation aller Ausgaben erleichtert die Steuererklärung erheblich.
Schritt 3: Tatsächliche Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen eintragen
Wenn Sie nicht den Pflege-Pauschbetrag nutzen oder zusätzliche Kosten hatten, können bestimmte Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Kosten für Pflegeleistungen
- Kosten für Pflegeheime
- Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel
- Krankheitskosten
- pflegebedingte Umbauten
- Eigenanteile an Pflegekosten
Wo wird das eingetragen?
Auch diese Kosten gehören in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen.
Je nach Art der Aufwendungen werden sie auf Seite 2 eingetragen. Dort gibt es Bereiche für:
- Krankheitskosten
- Pflegekosten
- behinderungsbedingte Aufwendungen
- weitere außergewöhnliche Belastungen
Wichtig zu beachten: Nur die Kosten zählen, die Sie selbst getragen haben. Erstattungen durch:
- Pflegekasse
- Krankenkasse
- Versicherung
- andere Kostenträger
müssen abgezogen werden. Außerdem wirken sich diese Ausgaben steuerlich meist nur dann aus, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen.
Schritt 4: Haushaltsnahe Dienstleistungen richtig ansetzen
Wenn ein ambulanter Pflegedienst oder eine Haushaltshilfe zuhause unterstützt, kann das steuerlich auch als haushaltsnahe Dienstleistung relevant sein.
Typische Beispiele sind:
- Hilfe beim Putzen
- Unterstützung im Alltag
- Essensservice
- Betreuung im Haushalt
- ambulante Pflegeleistungen im häuslichen Umfeld
Der Vorteil: Hier können 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 4.000 Euro pro Jahr.
Was ist wichtig?
Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, brauchen Sie:
- eine Rechnung
- eine unbare Zahlung, also z. B. Überweisung
- eine klare Trennung von begünstigten und nicht begünstigten Kosten, wenn mehrere Leistungen zusammen abgerechnet wurden
Wo wird das eingetragen?
Je nach Steuerprogramm oder Formular werden diese Kosten bei den haushaltsnahen Aufwendungen erfasst. Wenn die Kosten zugleich in den außergewöhnlichen Belastungen enthalten sind, muss genau geschaut werden, welcher Teil wo angesetzt werden kann.
Schritt 5: Unterlagen vollständig sammeln
Gerade bei Pflegekosten ist eine gute Dokumentation wichtig. Das hilft nicht nur beim Ausfüllen, sondern auch, falls das Finanzamt Nachweise verlangt.
Sinnvoll ist es, folgende Unterlagen bereitzulegen:
- Pflegegradbescheid
- Rechnungen von Pflegediensten
- Nachweise über Überweisungen
- Belege für Medikamente und Hilfsmittel
- Nachweise über Umbauten
- Bescheinigungen bei Hilflosigkeit oder Behinderung
Beim Pflege-Pauschbetrag brauchen Sie zwar nicht jede einzelne Ausgabe nachzuweisen, die Voraussetzungen der Pflege sollten aber belegt werden können.
Pflege lässt sich im Alltag flexibler gestalten, wenn auch unterwegs Sicherheit gegeben ist etwa durch Lösungen wie das Gardia Notrufarmband, das im Notfall schnell Hilfe organisiert.
6. Prüfen, ob mehrere steuerliche Wege nebeneinander möglich sind
In vielen Fällen gibt es nicht nur eine steuerliche Möglichkeit. Das ist besonders wichtig, weil einige Kosten unterschiedlich behandelt werden können.
Beispielsweise:
- Pflege-Pauschbetrag für die unentgeltliche Pflege
- zusätzlich haushaltsnahe Dienstleistungen für einen bezahlten Pflegedienst
- zusätzlich außergewöhnliche Belastungen für andere selbst getragene Kosten
Entscheidend ist, dass dieselben Kosten nicht doppelt angesetzt werden.
Gerade deshalb lohnt es sich, Belege sauber zu sortieren und Leistungen klar voneinander zu trennen.
7. Typische Fehler vermeiden
Bei Pflegekosten in der Steuererklärung passieren häufig dieselben Fehler.
Häufige Stolperfallen sind:
- Pflege-Pauschbetrag und Pflegegeld werden verwechselt
- Kosten werden doppelt angesetzt
- Rechnungen fehlen
- Barzahlungen werden genutzt
- Erstattungen durch Kassen werden nicht abgezogen
- Pflege wird zwar unterstützt, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen für den Pauschbetrag
Wenn Sie unsicher sind, hilft oft schon ein genauer Blick in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen oder in die Eingabemasken einer Steuersoftware.
Überblick über die fünf Pflegegrade
Die fünf Pflegegrade unterscheiden sich danach, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Gleichzeitig sind sie auch steuerlich relevant, da sie darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe Entlastungen wie der Pflege-Pauschbetrag genutzt werden können.
Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung
Der Unterstützungsbedarf ist noch gering, viele Aufgaben können selbst erledigt werden. Steuerlich: In der Regel kein Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag, einzelne Kosten können aber ggf. als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung
Regelmäßige Hilfe im Alltag wird notwendig, oft unterstützen Angehörige.
Steuerlich: Anspruch auf 600 € Pflege-Pauschbetrag möglich, zusätzlich können bestimmte Pflegekosten relevant sein.
Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung
Der Unterstützungsbedarf steigt deutlich, häufig kommen auch Pflegedienste hinzu. Steuerlich: 1.100 € Pflege-Pauschbetrag, zusätzlich oft Kombination mit haushaltsnahen Dienstleistungen möglich.
Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung
Umfassende Unterstützung im Alltag ist erforderlich, meist durch Angehörige und professionelle Pflege. Steuerlich: 1.800 € Pflege-Pauschbetrag, häufig auch höhere absetzbare Pflegekosten.
Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen
Die höchste Stufe der Pflegebedürftigkeit, mit umfassender Betreuung in nahezu allen Lebensbereichen.
Steuerlich: Ebenfalls 1.800 € Pflege-Pauschbetrag, zusätzlich oft umfangreiche außergewöhnliche Belastungen möglich.
Fazit
Pflege zuhause kann steuerlich auf mehreren Wegen berücksichtigt werden. Wichtig ist vor allem, die richtige Kategorie zu wählen:
- Pflege-Pauschbetrag, wenn Sie persönlich und unentgeltlich pflegen
- außergewöhnliche Belastungen, wenn Sie selbst Pflegekosten tragen
- haushaltsnahe Dienstleistungen, wenn bezahlte Hilfe zuhause eingesetzt wird
Wer Schritt für Schritt vorgeht, die Unterlagen sortiert und den Pflegegrad sauber nachweist, kann viele Pflegekosten in der Steuererklärung korrekt erfassen und steuerliche Entlastungen besser nutzen.
FAQ/Häufig gestellte Fragen
In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen, meist in den Zeilen 11 bis 16.
Ja, häufig als haushaltsnahe Dienstleistung, wenn die Leistung im Haushalt erbracht wurde.
Nicht für jede einzelne Ausgabe, aber die Voraussetzungen wie Pflegegrad und Pflegesituation sollten nachweisbar sein.
Ja, Kosten für ambulante Pflegeleistungen können als haushaltsnahe Dienstleistungen oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
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„Meine Mutter wollte immer in ihrer Wohnung bleiben das war ihr Zuhause seit über vierzig Jahren. Für uns als Familie war das selbstverständlich, aber auch mit vielen Sorgen verbunden. Man denkt plötzlich über Dinge nach, über die man früher nie nachgedacht hat: Was passiert, wenn sie stürzt? Wer hilft ihr, wenn gerade niemand da ist? Pflege zuhause bedeutet nicht nur Organisation und Verantwortung, sondern auch Vertrauen. Vertrauen darauf, dass im Notfall Hilfe erreichbar ist und dass man seinen Eltern trotz allem ein Stück Selbstständigkeit lassen kann.“Thomas B., 54
Quellen: